Die Untere Jagdbehörde des Kreises Borken erlässt als zuständige Behörde aufgrund § 19 Absatz 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) folgende Allgemeinverfügung:
Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 19 Absatz 2 Satz 1 des LJG-NRW eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre, die einen Bildwandler besitzen, nach 19 Abs. 1 Nr. 5a) Bundesjagdgesetz (BJagdG) für das Gebiet des Kreises Borken zugelassen.
Untere Jagdbehörde
